Position des WEG zur Änderung der UVP-V Bergbau – Bundesratsinitiative NRW

  1. Aufgrund der bestehenden Genehmigungspraxis, den bisherigen Erfahrungen im Umgang mit der UVP-V Bergbau und den seit 1999 durchgeführten UVP-Verfahren sehen wir grundsätzlich keine Notwendigkeit einer Verordnungsänderung für die Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – weder aus konventionellen noch aus unkonventionellen Lagerstätten. Der Grundwasserschutz im Sinne des WHG wird bereits heute im Zulassungsverfahren von den Genehmigungsbehörden berücksichtigt. In Deutschland ist das hydraulische Frac-Verfahren seit ca. 50 Jahren (erstmals im Juni 1961) in rd. 300 Tiefbohrungen angewendet worden, ohne dass nachteilige Auswirkungen des Frac-Verfahrens auf das nutzbare Grundwasser bekannt geworden sind.
  1. Aus Sicht der E&P-Industrie müssen die Genehmigungsverfahren einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung folgende Kriterien gleichermaßen erfüllen:
    a) Sicherstellung der technisch einwandfreien Durchführung einer Bohrung mit dem anschließenden Betrieb der Produktionsanlagen
    b) Umweltschutz, insbesondere Schutz des Trinkwasser
    c) Effiziente und schnelle Genehmigungsverfahren, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ermöglichen.

  2. Der WEG begrüßt zwar die sachliche Befassung NRWs mit den möglichen Umweltauswirkungen der Förderung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten, allerdings sieht der im Bundesrat eingebrachte Verordnungsantrag Maßnahmen zur Ausweitung der UVP-Pflicht vor, die über das mit ihm verfolgte Ziel, eine umfassende Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von Tiefbohrungen jeglicher Art sowie Vorhaben der unkonventionellen Erdgasgewinnung zu gewährleisten, deutlich und in unangemessener Weise hinausgehen. Eine Änderung der UVP-V Bergbau sollte sowohl einen Mehrwert für Natur und Umwelt bringen als auch mit den bundesweiten Initiativen zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren vereinbar sein. Dem wird der von NRW eingebrachte Vorschlag nicht hinreichend gerecht. Schließlich wird die mögliche Umweltbelastung des einzelnen Vorhabens bereits jetzt in den obligatorischen Antrags- und Zulassungsverfahren berücksichtigt. Der WEG bittet in diesem Zusammenhang folgendes zu berücksichtigen:


    a) Viele der vom vorliegenden Entwurf generell erfassten Tätigkeiten wie z.B. Verfahren zur seismischen Exploration sowie Aufsuchungsbohrungen, sind nach den bis jetzt gesammelten Erfahrungen nur von vorübergehender Dauer. Nach Beendigung der Arbeiten wird am Standort des Bohrplatzes die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild wiederhergestellt. Dauerhafte nachteilige Umweltauswirkungen sind weder bekannt noch in Zukunft zu erwarten.


    b) Trinkwasserführende Horizonte befinden sich in Deutschland in den oberen Gesteinsschichten. Tiefbohrungen auf Kohlenwasserstoffe begründen hierbei kein höheres Risiko als andere Bohrungen, die auch diese Horizonte durchbohren. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einleuchtend, Tiefbohrungen einer generellen UVP-Pflicht zu unterlegen.

  3. Hinsichtlich der öffentlichen Diskussion können aus Sicht des WEG aber folgende Änderungen für die UVP für Tiefbohrungen zielführend sein:

    a)  Einführung einer UVP-Pflicht für die Feldesentwicklung und für Gewinnungsverfahren von Erdgas und Erdöl aus Lagerstätten, in denen sich das Erdgas und Erdöl gebildet hat (Schiefergestein, Kohleflöze), wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

    b) Einführung einer UVP-Pflicht für das hydraulische Frac-Verfahren in Lagerstätten, in denen sich das Erdgas und Erdöl gebildet hat (Schiefergestein, Kohleflöze), wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Hiermit kann standortbezogen und unter Berücksichtigung von vorhandenen Schutzgebieten und standortspezifischer Geologie geprüft werden, ob nachteilige Umweltauswirkungen u. a für nutzbare Grundwasserhorizonte eintreten können.

    Eine konkrete Festlegung von zu untersuchenden Untertageparametern sollte nach Vorliegen der Ergebnisse von z.Z. durchgeführten gutachterlichen Stellungnahmen erfolgen.


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